Präambel
Der Imkerverein Blankenfelde und Umgebung e. V. hat seinen Ursprung in dem am 2. Juni 1895 gegründeten Imkerverein „Dreiblatt“, der Mitglied im Märkischen Centralverein in der Mark Brandenburg war.
1934 wurde der Imkerverein „Dreiblatt“, nunmehr der Landes-Fachgruppe Kurmark angehörend, in „Ortsgruppe Groß Kienitz“ umbenannt, bald darauf in „Ortsfachgruppe Groß Kienitz“ und 1939 in „Ortsfachgruppe Rangsdorf“. Gründervater Adolf Kammann aus Groß Kienitz leitete die Geschicke des Imkervereins bis 1935. Kriegsbedingt enden die Aufzeichnungen im Herbst 1944 für die nächsten 1 ½ Jahre.
In der Nachkriegszeit wurde dann verstärkt an der Königinnenzucht und dem Aufbau einer Belegstelle gearbeitet. Von 1955 bis zu seinem Ableben in 2013 sorgte Imkerfreund Herbert Gausche als Vereinsvorstand für die Pflege imkerlicher Traditionen und den Zusammenhalt der Mitglieder. Mit der Wiedervereinigung endete die 1954 gesetzlich vorgeschriebene Verbandsmitgliedschaft im „Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter“. Als Rechtsnachfolger der Sparte „Imker Rangsdorf“ des früheren VKSK wurde der „Imkerverein Blankenfelde und Umgebung e. V.“ am 6. März 1991 im Vereinsregister eingetragen.
S a t z u n g
§ 1
Vereinsname, Vereinssitz, Geschäftsjahr
- Der Imkerverein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Name
Imkerverein Blankenfelde und Umgebung e. V.
- nachfolgend „Imkerverein“ genannt -
- Vereinssitz ist Blankenfelde-Mahlow.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszwecke, Gemeinnützigkeit, Ehrenamt
- Der Imkerverein Blankenfelde und Umgebung e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Imkerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Imkervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Imkervereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Imkervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Vorstand, Kassenprüfer und Obleute arbeiten ehrenamtlich.
§ 3
Aufgaben, Zweckverwirklichung
- Der Imkerverein hat die Aufgabe, alle in seinem Einzugsbereich ansässigen Imker als Mitglied zu gewinnen und ihre Interessen zu vertreten.
- Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Förderung und Entwicklung der Bienenhaltung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Verbesserung des Bienenmaterials durch Bezug gekörter Bienenköniginnen, Königinnenzucht und Beschickung von Belegstellen
b) imkerlichen Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung
c) Pflege der imkerlichen Traditionen
d) vereinsinterne und externe Schulungen
e) Betreuung von Neuimkern, Lehrbienenständen, fachbezogenen Ausstellungen und Informationsständen
f) enge Zusammenarbeit mit dem Veterinärwesen
g) aktive Mithilfe und Unterstützung durch Vereinsmitglieder im amtstierärztlich festgestellten Bienenseuchenfall
h) Unterstützung der Imker bei der Wanderung mit Bienen
i) Mitwirkung an landschaftsgestalterischen Maßnahmen
j) naturschützende Einflussnahme zur Erhaltung der Biodiversität auf
• Anpflanzung, Erhaltung und Pflege von Bienenweiden
• landschaftsgestalterische Maßnahmen
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied im Imkerverein können alle volljährigen Personen werden.
- Die Aufnahme als Mitglied ist mit einfacher Stimmenmehrheit des Vorstands zu beschließen.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um die Förderung der Bienenzucht und des Imkervereins verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung im Rahmen der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ernannt werden. Aus der Ehrenmitgliedschaft erwachsen keine Rechte und Pflichten.
- Als Fördermitglied werden Mitglieder eingestuft,
a) die keine eigene Imkerei betreiben
(Das Mitglied hat dem Vorstand die Aufnahme einer eigenen Imkerei unverzüglich schriftlich anzuzeigen.)
b) die ihre Imkerei aufgegeben haben
(Das Mitglied hat dem Vorstand die Aufgabe und eine etwaige Wiederaufnahme seiner Imkerei unverzüglich schriftlich anzuzeigen.),
c) deren Imkerei länger als ein Kalenderjahr ruht
(Das Mitglied hat dem Vorstand das Ruhen und eine etwaige Wiederaufnahme seiner Imkerei unverzüglich schriftlich anzuzeigen.).
Die Anzeige über das Ruhen oder die Aufgabe der Imkerei muss bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres mit Wirkung zum Jahreswechsel schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Die Anzeige über die Wiederaufnahme kann jederzeit erfolgen.
Fördermitglieder haben kein Stimm- und kein Wahlrecht, sie gehören über den Imkerverein keinem Dachverband und nicht dem geschäftsführenden Vorstand des Imkervereins an. Im Übrigen gelten für Fördermitglieder die Rechte und Pflichten für Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Vereinsaustritt,
b) durch den Tod des Mitgliedes,
c) durch den Ausschluss aus dem Imkerverein. Ein Ausschluss aus dem Imkerverein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtiger Grund ist insbesondere grober Verstoß gegen die Satzung, vereinsschädigendes Verhalten oder Zahlungsverzug des Jahresbeitrags von mindestens zwei Monaten gemäß Beitragsordnung.
- Der Vereinsaustritt kann vom Mitglied bis zum 30. September mit Wirkung zum Jahresende in Schriftform gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei nicht fristgerechtem Zugang der Austrittserklärung endet die Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Termin.
§ 6
Finanzierung, Beitragsordnung, sonstige Zahlungen
- Der Imkerverein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen und Gebühren, finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bzw. Zuwendungen und Umlagen.
- Beiträge und Gebühren werden durch eine Beitragsordnung geregelt.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung, sofern dies die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins zulassen. Veranstaltungen des Vereins stehen ihnen zur Teilnahme offen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten und an ihrer Verwirklichung aktiv mitzuwirken,
b) ihre Imkerei und ihre Bienenzucht so zu gestalten, dass sie sowohl den veterinärhygienischen Bestimmungen als auch den Festlegungen des Tierschutzes entspricht,
c) die festgesetzten Beiträge und Gebühren fristgemäß zu entrichten.
d) Eine Vereinsmitgliedschaft in Organisationen, die dem Zweck des Imkervereins dienen oder diesen fördern, verpflichtet jedes Mitglied zur Anerkennung und Einhaltung der Organisationssatzungen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 8
Organe des Imkervereins
Organe des Imkervereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Das höchste Organ des Imkervereins ist
die Mitgliederversammlung.
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten vier Monaten eines jeden Jahres, einzuberufen. Sie kann als präsente, schriftliche oder virtuelle Versammlung abgehalten werden. Virtuelle und schriftliche Veranstaltungen können sich ergänzen, jede für sich ist der Präsenzveranstaltung gleichgestellt.
- Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat in Schriftform und einfacher Versandform mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Als Schriftform sind Briefe, Telefaxschreiben und E-Mails zulässig. Die einfache Versandform erfordert keine Empfangsbestätigung.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfordert keine Unterschrift.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren
a) den 1. Vorstandsvorsitzenden (m/w)
b) den 2. Vorstandsvorsitzenden (m/w)
c) den Kassierer (m/w)
d) den Schriftführer (m/w)
e) zwei Kassenprüfer (m/w)
f) die Obleute (m/w) für bedarfsorientierte Fachbereiche
Die Wiederwahl ist zulässig.
- Zur Unterstützung der Vereinsarbeit beruft die Mitgliederversammlung bedarfsorientiert Obleute für spezielle Fachbereiche, wie beispielsweise Bienengesundheit, Bienenweide, Wanderung, Honig, Öffentlichkeitsarbeit, Jugendarbeit, Natur- und Umweltschutz usw.
§ 10
Beschlussfassungen
- Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, erfordern Beschlussfassungen und Wahlen im Rahmen einer Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder.
- Auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder hat eine Beschlussfassung in geheimer Abstimmung zu erfolgen; entsprechendes gilt auch bei Wahlen.
§ 11
Protokollierung
- Die Inhalte von Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und unterschriftlich vom Protokollierenden (m/w) zu bestätigen.
- Beschlussfassende Mitgliederversammlungen sind vom Protokollierenden und vom anwesenden bzw. teilnehmenden 1. oder 2. Vorstandsvorsitzenden unterschriftlich zu bestätigen.
§ 12
Vorstand
- Der Vereinsvorstand besteht aus
a) dem 1. Vorstandsvorsitzenden (m/w)
b) dem 2. Vorstandsvorsitzenden (m/w)
c) dem Kassierer (m/w)
d) dem Schriftführer (m/w)
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
- Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.
- Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, den Imkerverein zu vertreten.
- Der Vorstand organisiert die Arbeit des Imkervereins auf der Grundlage der Satzung.
- Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und hat zur ersten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres Bericht zu erstatten.
- Die Vorstandssitzung kann als präsente, schriftliche oder virtuelle Versammlung abgehalten werden. Virtuelle und schriftliche Veranstaltungen können sich ergänzen, jede für sich ist der Präsenzveranstaltung gleichgestellt.
§ 13
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Kassenprüfung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung in der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres Bericht zu erstatten.
§ 14
Obleute
Die Obleute unterstützen fachbezogen Vorstand und Vereinsmitglieder und erstatten regelmäßig Bericht.
§ 15
Auflösung des Imkervereins,
Beendigung aus anderen Gründen,
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. und 2. Vorstandsvorsitzende (m/w) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Bienenzucht oder des Naturschutzes.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Blankenfelde-Mahlow, 28.08.2022
Imkerverein Blankenfelde und Umgebung e. V.
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Die Mitgliederversammlung hat in der Zeit vom 04.08.2022 bis 28.08.2022 im schriftlichen Verfahren die vorstehende Neufassung der Satzung beschlossen. Sie wurde am 31.01.2023 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam zum Aktenzeichen VR 4641 P, laufende Nr. 9, eingetragen.