Meldepflicht

Registrierungs- und Meldepflicht 
zum Schutz der Honigbienen

Bienenhaltung ist beim Veterinäramt registrierungs- und melde­pflichtig (Bienenseuchen-Verordnung, BienSeuchV) . Die Zuständig­keit richtet sich nach dem Bienen­standort. 

 

Für unseren Landkreis Teltow-Fläming wenden Sie sich bitte an die

 Kreisverwaltung Teltow-Fläming

Dezernat III, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde

Amtstierärztin/Dezernatsleitung III:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Zimmer:

Dr. Silke Neuling
03371 / 608-2200
03371 / 608-9040
silke.neuling@Teltow-flaeming.de
A1-2-05

Auskunft erteilt Ihnen:
Telefon:
Telefas:
E-Mail:
Zimmer:
Marlies Scheller
03371 / 608-2215
03371 / 608-9040
marlies.scheller@teltow-flaeming.de
C1-2-01

Bei Kauf / Weitergabe von Bienen und für Zwecke der Wanderung ist eine

Bescheinigung gemäß § 5 Bienenseuchen-Verordnung

Pflicht . Hierin wird nach vorheriger bakteriologischer Untersuchung amtstierärztlich bescheinigt, dass die Bienen/Bienenvölker zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung als frei von bösartiger Faulbrut befunden wurden.

Wer mit seinen Bienen wandern möchte, muss sich also rechtzeitig mit dem für den bisherigen Standort zuständigen Veterinäramt in Verbindung setzen, um die Beprobung seiner Bienen zu beantragen. Die Bescheinigung darf gemäß Bienenseuchen-Verordnung nicht vor dem 1. September des Vorjahres ausgestellt und auch nicht älter als 9 Monate sein.

In vielen Regionen gelten neben der Bienenseuchen-Verordnung zusätzliche Verwaltungsvorschriften.

Für Brandenburg findet zusätzlich die


Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz
vom 6. Juli 2011 Az.: 32-0430/72
„Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung“



Hiervon Zitate auszugsweise von Punkt 6 „Zu § 5 - Verbringung von Bienenvölkern“:

Bei Standortwechsel von Bienenständen bzw. Bienenvölkern in den Zuständigkeitsbereich *)  einer anderen Behörde ist für den Herkunftsbestand und das Herkunftsgebiet die Freiheit von Amerikanischer Faulbrut zu bescheinigen.

 

Dies gilt sowohl für

  • die ständige Verlegung, wie Verkauf, Schenkung, Tausch
  • als auch für zeitweise Verbringungen, wie Wanderungen, Beschickung von Ausstellungen, Belegeinrichtungen und die Aufstellung von Drohnenvölkern.

 

Für die Feststellung der Freiheit von Amerikanischer Faulbrut als Grundlage für die Bescheinigung der Seuchenfreiheit hat die zeitgerechte bakteriologische Untersuchung Priorität vor der klinischen Untersuchung.

 

Als zeitgerecht gelten Untersuchungsergebnisse

  • für die ständige Verlegung von Bienen/Bienenvölkern und gebrauchtem Imkereigerät für die Dauer von 6 Wochen *) ,
  • für die Beschickung von Ausstellungen, Belegeinrichtungen, sowie die Aufstellung von Drohnenvölkern für die Dauer von 6 Wochen,
  • für die Wanderung mit Bienenvölkern, insbesondere zum Zwecke der Nutzung von Frühtrachten ab dem 1. August des Vorjahres.

 

*) Zum Schutz der Bienen und der ansässigen Imkerschaft wird daher die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung auch INNERHALB des Zuständigkeitsbereichs der Landkreises Teltow-Fläming angewandt.  

Dem Käufer bzw. Beschenkten ist bei Übergabe der Bienen / des gebrauchten Imkermaterials eine Kopie der Bienenseuchenfreiheitsbescheinigung zur Verfügung zu stellen. Die 6-Wochen-Frist gilt ab Ausstellung der Bienseuchenfreiheitsbescheinigung.

Im Falle der Wanderung ist eine Kopie gut sichtbar am Bienenstand anzubringen. Das Veterinäramt ist vor dem Verbringen der Bienen an den neuen Standort zu informieren und die genannte Bescheinigung in Kopie zu übergeben.

Bitte erkundigen Sie sich deshalb immer   v o r  einem Kauf/Verbringen von Bienen bzw. gebrauchten Imkergeräten sowohl am alten als auch am neuen Standort bei den jeweils zuständigen Veterinärämtern nach Sperrgebieten und den ortsüblichen Modalitäten.


Suche im Internet: 

Die oben genannte Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg ist im Internet nicht so ohne weiteres auffindbar. Weder unter bravors.brandenburg.de noch auf mdjev.brandenburg.de ( M inisterium der J ustiz und für E uropa und V erbraucherschutz) erhält man das passende Suchergebnis. Sollte sich am oben aufgeführten Link zwischenzeitlich etwas verändern, dann über die Internet-Suchmaschinen „Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung Brandenburg“ eingeben. Dann dem Hinweis A 1.11.1.1 folgen. 


Haftungsausschluss siehe Impressum

Gesetze, Verordnungen und landesrechtliche Vorschriften unterliegen einem ständigen Wandel. Deshalb machen wir an dieser Stelle ausdrücklich auf den Haftungsausschluss (siehe Impressum) aufmerksam.

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